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Schenkungs- oder andere Veräußerungsgeschäfte unter Eheleuten über einzelne Bestandteile ihres Vermögens haben jedenfalls dann nicht die Rechtsnatur von Eheverträgen und unterliegen deren Formvorschriften nicht, wenn dadurch keine grundlegende Veränderung des ganzen ehelichen Güterstandes herbeigeführt wird.
RG (IV 377/23) | Datum: 17.03.1924
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