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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 07.05.2024

12 S 1861/23

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 2a
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1626
BGB § 1687
GG Art. 6 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2024, 720

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxx xxxx-xxxxx xxxxxxxx, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Auf die [...]
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