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BGH - Entscheidung vom 24.11.2021

XII ZB 253/20

Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
BGB § 1353 Abs. 2
BGB § 1385 Nr. 4
BGB 1565 Abs. 1 S. 2
BGB § 1353
BGB § 1385 Nr. 4
BGB § 1386
BGB § 1565
BGB § 1566

Fundstellen:
FamRB 2022, 172
FamRZ 2022, 593
MDR 2022, 439
NJW 2022, 944

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 253/20

DRsp Nr. 2022/4728

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur Unterrichtung über den Bestand seines Vermögens; Auslegung des Begriffs des Scheiterns der Ehe

a) Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 ).b) Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2 , 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss - wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.c) Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1353 Abs. 2 ; BGB § 1385 Nr. 4 ; BGB 1565 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die vorzeitige Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft.

Die als Hebamme ausgebildete Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der als freiberuflicher Notar tätige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Dezember 2009 die Ehe geschlossen, aus der zwei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Im Mai 2018 erfolgte eine räumliche Trennung der Beteiligten innerhalb der Ehewohnung. Nach einer Auseinandersetzung im Dezember 2018 verließ der Ehemann die Ehewohnung.

Erstmals durch Schreiben vom 18. Dezember 2018 verlangte die Ehefrau von dem Ehemann eine Unterrichtung über seinen Vermögensstand. Nach mehreren weiteren Aufforderungsschreiben machte der Ehemann am 27. März 2019 kursorische Angaben zu seinem Immobilienvermögen einschließlich der bestehenden Finanzierungsverbindlichkeiten, zu seinem Notariat sowie zu seinen Girokonten, Wertpapierdepots und Fondsbeteiligungen. Nachdem die Ehefrau diese Unterrichtung als unzureichend beanstandet hatte, ergänzte der Ehemann am 3. Mai 2019 seine Angaben hinsichtlich Kraftfahrzeugen und Fondsbeteiligungen. Das auf Antrag des Ehemanns eingeleitete Scheidungsverfahren ist seit dem 27. Mai 2019 rechtshängig.

Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau mit einem am 30. April 2019 bei Gericht eingegangen und am 6. Juni 2019 zugestellten Schriftsatz auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Sie hat geltend gemacht, dass der Ehemann trotz mehrfacher vergeblicher Aufforderung nur eine äußerst vage Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation vorgenommen habe und dies für eine Unterrichtung über den Vermögensstand nicht ausreiche. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Ehefrau entsprochen und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hält die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB für gegeben und hat diese Auffassung wie folgt begründet:

Die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Pflicht der Ehegatten, einander während bestehender Ehe unabhängig von der Art des Güterstands wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, bestehe trotz Trennung der Ehegatten fort und entfalle erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. Von einem endgültigen Scheitern der Ehe könne nicht bereits bei räumlicher Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Vielmehr müsse hierfür festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Die Prognose, es könne nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden, dass die Ehegatten diese wiederherstellen, erfordere jedoch die Feststellung des fehlenden Willens, die aufgegebene Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Auf diesen inneren Vorgang könne allenfalls durch äußere Anzeichen geschlossen werden. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft sei hierfür allein noch kein eindeutiges Anzeichen, weil auch die Möglichkeit einer spontan übereilten Entscheidung in Betracht gezogen werden müsse. Es müsse eine gewisse Dauer der Trennung hinzukommen und nach der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB stelle erfahrungsgemäß erst die einjährige Trennungszeit die Prognose auf eine sichere Grundlage. Hieraus folge, dass das eheliche Band vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich geschützt bleibe mit der Folge, dass die Ehegatten auch noch berechtigt seien, den sich aus den ehelichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten nach § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsanspruch geltend zu machen. Der Ehemann habe den Unterrichtungsanspruch der Ehefrau nicht gehörig erfüllt, weil die von ihm gemachten Angaben zu Art und Werthaltigkeit der wesentlichen Vermögensgegenstände erkennbar unvollständig gewesen seien. Es sei angesichts der dreimaligen Aufforderung auch von einer beharrlichen Weigerung auszugehen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach §§ 1386 , 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da der Tatbestand des § 1385 Nr. 4 BGB nur an die beharrliche Verweigerung der Unterrichtung über den Vermögensbestand anknüpft, bedarf es eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - FamRZ 2019, 1045 Rn. 6 ff. zu § 1385 Nr. 1 BGB ).

Wie der Senat bereits entschieden hat, knüpft § 1385 Nr. 4 BGB nicht an die in § 1379 Abs. 2 BGB geregelte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Trennungsvermögen an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 20 ff.), sondern sein Anwendungsbereich erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren. Dabei beruht § 1385 Nr. 4 BGB auf der typisierenden Vorstellung, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen (vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drucks. II/3409 S. 13). Für diesen Fall soll die Vorschrift dem unterrichtungsberechtigten Ehegatten, der an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, die Möglichkeit gewähren, die Gütertrennung herbeizuführen, ohne dafür einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 30). Insoweit beruht das Gesetz auf der Überlegung, dass es in einer Krisensituation die schon gefährdete Ehe noch weiter belasten würde, wenn es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben müsste (vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drucks. II/3409 S. 14; Cremer FF 2015, 121 , 122).

Der eherechtliche Unterrichtungsanspruch zielt vor diesem Hintergrund nicht auf den Schutz vermögensrechtlicher Interessen scheidungswilliger Ehegatten, die im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Ehe stehen. Denn zur Wahrung dieser Belange sieht das Gesetz sowohl im Güterrecht (§ 1379 BGB ) als auch im Unterhaltsrecht (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580 , 1605 BGB ) und im Versorgungsausgleichsrecht (§ 4 Abs. 1 VersAusglG ) spezielle Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander vor. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig von der Art des Güterstands und knüpft an die eheliche Lebensgemeinschaft an. Er soll dem Ehegatten, der diese Gemeinschaft erhalten will oder deren Wiederherstellung nicht ablehnt, die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen. Er bezweckt, den gerade aufgrund der fehlenden Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse herrschenden Unfrieden in der Ehe zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1967, 100 , 101 f.; Stein FPR 2011, 85 , 87). Aus der Bezogenheit auf die eheliche Lebensgemeinschaft folgt gleichzeitig, dass der Unterrichtungsanspruch nur so lange Bestand haben kann, wie für den in Anspruch genommenen Ehegatten die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, endet der eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange daher entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 31 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 579 , 580; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906 , 1907; OLG Köln FamRZ 2009, 605 , 606; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 98; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36; MünchKommBGB/Koch 8. Aufl. § 1385 Rn. 25; Johannsen/Henrich/ Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 23; BeckOGK/ Preisner BGB [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 12; BeckOK BGB/Scheller/ Sprink [Stand: 1. August 2021] § 1386 Rn. 13; NK-BGB/Fischinger 4. Aufl. § 1386 Rn. 24; Büte FF 2010, 279 , 291; Brudermüller NJW 2010, 401 ).

b) Weil der Unterrichtungsanspruch der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, kann für die Beurteilung der Frage, wann ein Scheitern der Ehe die Geltendmachung dieses Anspruchs ausschließt, auf die zum Herstellungsanspruch nach § 1353 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Der Begriff des „Scheiterns“ in § 1353 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1 BGB , was sich bereits aus der redaktionellen Anpassung des § 1353 Abs. 2 BGB an § 1565 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts durch das im Jahr 1977 in Kraft getretene 1. Eherechtsreformgesetz erschließt (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 20). Nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, ist - wenn nicht die Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - vom Tatrichter im Wege der Prognose unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 FamRZ 1978, 671 , 672). Weil das Gesetz in § 1353 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allein auf das Scheitern der Ehe abstellt, kommt es für den Wegfall der Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - und damit auch für den Bestand des eherechtlichen Unterrichtungsanspruchs - nur auf das Scheitern und nicht darauf an, ob die gescheiterte Ehe aus Rechtsgründen (bereits) geschieden werden kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 20; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 153).

c) Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang.

aa) Der Ablauf oder Nichtablauf des ersten Trennungsjahres ist für sich genommen noch kein alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Frage nach dem Scheitern der Ehe (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93 - FamRZ 1995, 229 , 231). § 1565 Abs. 2 BGB schränkt den Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB zwar dahin ein, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde; damit mutet das Gesetz den Ehegatten im Regelfall zu, selbst an einer mit Sicherheit bereits gescheiterten Ehe zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist festgehalten zu werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127 , 129). Wie sich daraus erschließt, hat der Gesetzgeber anerkannt, dass eine Ehe schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres im Sinne des Grundtatbestandes gescheitert sein kann. Folgerichtig entspricht es zum Herstellungsanspruch gemäß § 1353 Abs. 2 BGB allgemeiner Ansicht, dass der scheidungswillige Ehegatte dem Verlangen des an der Ehe festhaltenden Ehegatten auf (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft schon vor Ablauf des Trennungsjahres mit dem Einwand entgegentreten kann, die Ehe sei endgültig gescheitert (vgl. OLG Hamburg NJW 1978, 644 ; KG Beschluss vom 14. Januar 1983 - 17 UF 2160/82 - juris Rn. 3; Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 22; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 153; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. August 2021] § 1353 Rn. 35; Johannsen/Henrich/ Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 28; Stein FPR 2011, 85 , 87). Nichts anderes gilt für den eherechtlichen Unterrichtungsanspruch (vgl. Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36).

bb) Die darüberhinausgehende Erwägung des Beschwerdegerichts, dass auch ein scheidungsbereiter Ehegatte, der vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich noch keinen Scheidungsantrag stellen kann, ein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs habe, um bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB vorzeitig die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeiführen zu können, verkennt im Ausgangspunkt, dass der Unterrichtungsanspruch - wie bereits dargelegt - dem Interesse des informationsberechtigten Ehegatten an der Aufrechterhaltung der Ehe, nicht der Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung für den Scheidungsfall dient. Ein scheidungswilliger Ehegatte kann nach der Trennung den umfassenderen Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen (§ 1379 Abs. 2 BGB ) geltend machen. Zwar sieht das Gesetz keine rechtliche Möglichkeit vor, eine verweigerte oder verzögerte Auskunft zum Trennungsvermögen mit einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1386 BGB sanktionieren zu können (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 20 ff.). Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber indessen bewusst getroffen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, eine (vermeintliche) Rechtsschutzlücke zugunsten des scheidungsbereiten Ehegatten dadurch zu schließen, dass die Geltendmachung des eherechtlichen Unterrichtungsanspruchs zweckwidrig auch nach dem Scheitern der Ehe zugelassen wird.

cc) Unter den obwaltenden Umständen kommt es deshalb streitentscheidend darauf an, ob die Ehe im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Aufhebungsantrags am 30. April 2019 bereits als gescheitert anzusehen war, denn nur in diesem Fall hätte der Ehemann - da sonst kein „ausreichender Grund“ im Sinne von § 1385 Nr. 4 BGB ersichtlich ist - die Unterrichtung der Ehefrau verweigern dürfen. Dass das Scheitern der Ehe möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden könnte, lässt den einmal entstanden Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht nachträglich wieder entfallen. Der Senat kann insoweit keine abschließende Sachentscheidung treffen, weil das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - über den Nichtablauf des Trennungsjahres hinaus keine weitergehenden Feststellungen getroffen hat, die im Rahmen einer Gesamtschau eine abschließende Würdigung ermöglichen könnten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht mehr gerechnet werden konnte.

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG ), weil die Beteiligten seit Mai 2021 über drei Jahre getrennt leben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung unterliegt es nicht der Prüfung durch den Senat, ob sich der Anspruch der Ehefrau auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls durch § 1385 Nr. 1 BGB rechtfertigen ließe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - FamRZ 2019, 1045 Rn. 6 ff.). Denn soweit das Verlangen der Ehefrau nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht mehr auf die beharrliche und grundlose Verweigerung der Unterrichtung über die Vermögensverhältnisse, sondern auf den Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit gestützt wird, handelt es sich insoweit um eine grundlegende Änderung des den Anspruch rechtfertigenden Lebenssachverhalts und damit um einen neuen Verfahrensgegenstand, dessen Geltendmachung eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung darstellt. Das Vorbringen, dass die Beteiligten im Mai 2021 drei Jahre getrennt lebten, beruht zudem entgegen § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 ZPO auf neuem Tatsachenstoff, weil das Beschwerdegericht zwar den Trennungszeitpunkt im Mai 2018 festgestellt hat, nicht aber feststellen konnte, dass das Getrenntleben auch nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung im Mai 2020 noch weiter andauerte, ohne durch einen Versöhnungsversuch unterbrochen worden zu sein. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie nur ausnahmsweise und nur dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127 , 128 und BGH Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884 , 885, jeweils zum Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB im Revisionsverfahren). Auch an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es, weil dem Ehemann ein legitimes Interesse daran zuzugestehen ist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eintretende Gütertrennung (§ 1388 BGB ) und die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht schon während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eintreten zu lassen.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders als die Rechtsbeschwerde meint - der Ehemann als Schuldner des Unterrichtungsanspruchs für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, und dem entspricht die Beweislastverteilung im Rahmen des Herstellungsanspruchs nach § 1353 Abs. 2 BGB . Auch dort trägt der scheidungswillige Ehegatte, der dem Begehren des anderen Ehegatten auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das angebliche Scheitern der Ehe entgegentreten will, die Beweislast für die das Scheitern begründenden Tatsachen (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1971 - IV ZR 8/70 - FamRZ 1971, 364 f.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 24. November 2021

Vorinstanz: AG Aachen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 148/19
Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 205/19
Fundstellen
FamRB 2022, 172
FamRZ 2022, 593
MDR 2022, 439
NJW 2022, 944