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BVerwG - Entscheidung vom 26.02.2020

1 WB 9.19

Normen:
BGB § 1896 ff.
Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung Zentralerlass B1300/46
BGB § 1896 ff.
ZE B-1300/46
BGB § 1896
WBO § 17 Abs. 3 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 WB 9.19

DRsp Nr. 2020/5450

Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf wohnortnahe Verwendung wegen einer Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr

Die Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin stellt für sich genommen noch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr dar, aus dem sich ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung ergeben kann.

Bei einer Lebensgefährtin handelt es sich nicht um eine Angehörige im Sinne von Nr. 206 ZE B-1300/46, deren Pflege den Anspruch eines Soldaten auf wohnortnahe Verwendung begründen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Soldat gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 ; WBO § 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt seine Versetzung nach A.

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni 20... Zuletzt wurde er am 6. Dezember 2017 zum Hauptmann befördert. Er hat an der ... Betriebswirtschaftslehre studiert und gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ( AVR ) ... an. Er ist ledig, kinderlos und wohnt in A.

Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Oktober 2015 zum ... in B. und von dort mit Verfügung vom 22. Februar 2018 zur ... in C. versetzt. Seit Juli 2017 war er an die ... in A. kommandiert; die Kommandierung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 15. Juni 2018, verlängert. Am 18. Juni 2018 nahm der Antragsteller den Dienst in C. auf.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Antragsteller, an die ... in A. versetzt zu werden. Zur Begründung verwies er darauf, dass er gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin sei. Um den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, sei er auf räumliche Nähe und planbare Arbeitszeiten angewiesen, die mit einem Dienst bei der ... gegeben seien. Zum Antrag nahm der nächste Disziplinarvorgesetzte ablehnend und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte befürwortend Stellung. Die Vertrauensperson äußerte sich ebenfalls zugunsten des Antragstellers.

Unter dem 6. April 2018 stellte die Beratende Ärztin des Bundesamts für das Personalmanagement fest, dass für den Antragsteller aus militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe aufgrund eigener Gesundheitsstörung für 18 Monate vorlägen. Eine Verwendung im Tagespendlerbereich des derzeitigen Lebensmittelpunktes mit der Möglichkeit der täglichen Rückkehr werde für diesen Zeitraum militärärztlich befürwortet.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers keine Angehörige im Sinne des Zentralerlasses (ZE) B-1300/46 sei. Hinsichtlich der für den Antragsteller selbst festgestellten schwerwiegenden persönlichen Gründe werde an dem Einsatz in C. festgehalten, da dieser Dienstort im Tagespendlerbereich liege.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Juli 2018 Beschwerde, weil die von ihm betreute Person eine Angehörige im Sinne von Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 sei. Die Lebensgefährtin sei psychisch schwer erkrankt und bedürfe deshalb seiner regelmäßigen Präsenz. Am Dienstort C. gebe es für ihn keine adäquate Verwendung. Die Verbandsführung komme ihm in der Weise entgegen, dass er nicht für Übungen, Kommandierungen und Einsätze vorgesehen sei; dadurch aber blockiere er eine Stelle für einen geeigneten Soldaten und verursache ungewollt eine Mehrbelastung der Kameraden. Bei der ... gebe es hingegen regelmäßig freie Dienstposten, für die er geeignet sei, so zum Beispiel ab 1. Oktober 2018 in der Abteilung ...

Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller begehre, auf den zuletzt bezeichneten Dienstposten als ... (Objekt-ID ...) an der ... versetzt zu werden. Hierauf habe er jedoch keinen Anspruch. Soweit der Antragsteller schwerwiegende persönliche Gründe für seine eigene Person vortrage, sei diesen mit einer Verwendung im Tagespendlerbereich am Dienstort C. Rechnung getragen. Seine Lebensgefährtin sei keine Angehörige im Sinne des Zentralerlasses B-1300/46, insbesondere nicht Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ; für diese könne er deshalb keine schwerwiegenden persönlichen Gründe geltend machen. Die Bestellung als Betreuer stelle kein leiblich oder rechtlich begründetes verwandtschaftliches Näheverhältnis dar. Zudem fehle es an der häuslichen Gemeinschaft mit dem Soldaten. Die begehrte Versetzung lasse sich außerdem nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang bringen. In der AVR ... seien im Bereich der Besoldungsgruppe des Antragstellers beim ... lediglich 68 % der Dienstposten besetzt; heeresweit liege der Besetzungsgrad in dieser AVR ebenfalls bei lediglich 68 %. Der Antragsteller werde deshalb bei seiner Einheit gebraucht und könne dort auch, trotz seiner Einschränkungen, sinnvoll eingesetzt werden.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2019 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Er verfolge sein Anliegen weiter, wobei der Dienstposten ... zum 1. April 2019 zu besetzen sei. Er sei jedoch auch mit einer anderen seine persönlichen Bedürfnisse berücksichtigenden Verwendung am Dienstort A. einverstanden. Hinsichtlich der für den Versetzungsantrag konkret zu bezeichnenden Dienstposten könne er, falls der genannte Dienstposten nicht mehr verfügbar sei, auch andere geeignete Dienstposten in A. benennen, die wegen der herrschenden Fluktuation insbesondere an der ..., der ... oder dem ... immer wieder frei würden. Darauf ziele sein Hilfsantrag ab. Auf seinem derzeitigen Dienstposten in C. nehme er hingegen Aufgaben wahr, die nicht den Einsatz eines Soldaten gerade aus der ...truppe erforderten.

Seine speziellen persönlichen Bedürfnisse ergäben sich aus dem Verhältnis zu seiner schwer erkrankten Lebensgefährtin, für die er gerichtlich zum Betreuer bestellt sei. Der Aufgabenbereich als Betreuer umfasse die Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit verbundenen Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern und sonstigen Institutionen. Wegen der unvorhersehbaren Eingriffs- und Entscheidungsnotwendigkeiten insbesondere auf dem Feld der Gesundheitsfürsorge müsse er im Akutfall schnell und unmittelbar vor Ort sein, um seiner Betreuerpflicht nachkommen zu können. Sein Fall sei den im Zentralerlass B-1300/46 geregelten Fallgruppen gleichzustellen. Die Lebensgefährtin halte sich zwar auch bei ihrer Mutter auf, wohne jedoch bei ihm, wenn und solange er in A. sei. Sie sei bisher unter der Adresse ihrer Mutter gemeldet gewesen, habe sich aber nunmehr zum 3. Mai 2019 an seine Adresse umgemeldet. Es sei ihm nicht anzulasten, dass seine Lebensgefährtin keine Unterlagen oder Angaben zu ihrer Erkrankung preisgeben wolle; er könne dies von der volljährigen Lebensgefährtin nicht erzwingen.

Diese sei weiterhin und auf unabsehbare Zeit in schwerster Form psychisch erkrankt und in hohem Maße suizidgefährdet.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. Juli 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten als ... (Objekt-ID ...) an der ... in A. zu versetzen,

hilfsweise das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid. Für die Besetzung des bezeichneten Dienstpostens ab dem 1. April 2019 sei ein anderer Offizier vorgesehen. Der Besetzungsgrad für Offiziersdienstposten in der Besoldungsgruppe des Antragstellers liege beim ... nach wie vor bei nur 68 %. Es bestehe daher, auch wenn der Antragsteller nicht an Auslandseinsätzen teilnehme, ein dringender dienstlicher Bedarf an der Besetzung des dortigen Dienstpostens.

Die zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin bestehende Beziehung unterfalle nicht dem Regelungsbereich des Zentralerlasses B-1300/46, weil diese keine Angehörige im Sinne dieses Erlasses sei. Zwar würden einem gerichtlich bestellten Betreuer aus dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis bestimmte Rechtspflichten erwachsen. Diese seien jedoch mit den weitgehenden und auf verwandtschaftlicher Nähe beruhenden Unterhalts-, Beistands- und Sorgerechtsverpflichtungen des im Erlass genannten Personenkreises nicht vergleichbar. Die Ungleichbehandlung verletze deshalb nicht Art. 3 Abs. 1 GG . Es werde darüber hinaus bestritten, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin eine häusliche Gemeinschaft mit einem gegenseitigen Einstandswillen bestehe. Auch liege keine enge Betreuungsgemeinschaft vor. Der Antragsteller erkläre selbst, dass die Lebensgefährtin während seiner Abwesenheit von ihrer Mutter betreut werde. Wo dies geschehe, bleibe offen. Allein zeitlich werde jedoch die tatsächliche wesentliche Betreuungsleistung offenbar durch die Mutter und nicht durch ihn erbracht. Für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Grundes bedürfe es zudem eines militärärztlichen Gutachtens; hierfür fehle weiterhin eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Lebensgefährtin des Antragstellers. Die vom Antragsteller vorgelegten Kopien medizinischer Unterlagen seien weder beglaubigt noch vollständig noch aktuell. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits jetzt im Tagespendlerbereich eingesetzt sei und sich seine Fahrzeit zwischen Wohnort und Dienststelle durch eine Versetzung an die ... lediglich um wenige Minuten verkürzen würde. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Standort in C. betrage zur Mittagszeit 44 Minuten und zwischen dem Wohnort und der ... 39 Minuten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist teilweise zulässig.

Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 14 f. m.w.N.).

Der Antragsteller hat im Hauptantrag den schon mit seiner Beschwerde sinngemäß benannten Dienstposten eines ... (Objekt-ID ...) bei der ... in A. bezeichnet. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser Dienstposten inzwischen möglicherweise mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist; denn dieser müsste es hinnehmen, wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Versetzung auf den Dienstposten hätte.

Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag begehrt, auf einen anderen geeigneten Dienstposten der ... oder dem ... A. versetzt zu werden, ist der Antrag unzulässig. Denn diese Dienststellen hat der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren und damit zu spät benannt; es fehlt insoweit an der Durchführung des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Den Wunsch, an die ... versetzt zu werden, hat der Antragsteller dagegen bereits mit seinem Versetzungsgesuch vom 29. Januar 2018 geäußert; zugunsten des Antragstellers kann insoweit auch davon ausgegangen werden, dass mit der Bezeichnung der Dienststelle ein hinreichend bestimmter Sachantrag für ein Versetzungsbegehren gestellt ist.

2. Der Antrag ist, soweit zulässig, unbegründet.

Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. Juli 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2019 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf den Dienstposten eines ... (Objekt-ID ...) oder einen anderen Dienstposten bei der ... in A. versetzt zu werden; er kann auch keine erneute Entscheidung über seinen Versetzungsantrag vom 29. Januar 2018 verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO ) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO ). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, wie hier insbesondere in dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) grundsätzlich maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 6 Rn. 31, jeweils m.w.N.).

a) Der Antragsteller hat im Hinblick auf die geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Gründe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung.

Nach Nr. 203 Satz 1 ZE B-1300/46 können Soldaten versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 können schwerwiegende persönliche Gründe unter anderem darin liegen, dass eine Versetzung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustands des Soldaten oder einer bzw. eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (im Sinne von Nr. 206 ZE B-1300/46) notwendig wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der bzw. die Angehörige nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist und vom Soldaten tatsächlich betreut und gepflegt wird.

Soweit es die schwerwiegenden persönlichen Gründe betrifft, die die Beratende Ärztin des Bundesamts für das Personalmanagement wegen des Gesundheitszustands des Antragstellers selbst festgestellt hat, machen diese keine Versetzung nach A. notwendig, weil die von der Beratenden Ärztin befürwortete Verwendung im Tagespendlerbereich bereits am aktuellen Dienstort C. gegeben ist. Insoweit hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben.

Soweit der Antragsteller schwerwiegende persönliche Gründe wegen des Gesundheitszustands seiner Lebensgefährtin geltend macht, handelt es sich bei dieser nicht um eine Angehörige im Sinne von Nr. 206 ZE B-1300/46; sie ist mit dem dort genannten Personenkreis auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG gleichzubehandeln. Ein auf diesen Gesichtspunkt gestützter Versetzungsanspruch ist damit nicht gegeben.

Nr. 206 ZE B-1300/46 stellt eine Konkretisierung des nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutzes von Ehe und Familie dar. Die dort aufgeführten Personen stehen in einer ehelichen oder nahen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Soldaten oder sind Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz . Zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin besteht kein solches eheliches, verwandtschaftliches oder lebenspartnerschaftliches Verhältnis. Unter den Begriff der Lebenspartnerschaft, auf den sich der Antragsteller wiederholt beruft, fallen - wie in der Fußnote 8 zu Nr. 206 ZE B-1300/46 klargestellt ist - nur gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, die einen der Ehe vergleichbaren Status haben.

Eine vergleichbare Beziehung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Antragsteller gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin ist (vgl. zu einem Einzelfall eines über Nr. 206 ZE B-1300/46 hinausgehenden Schutzes der Familie BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 35 ff.). Die Bestellung zum Betreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB begründet auch dann, wenn es sich um keinen Berufs-, Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1897 Abs. 2 BGB ), sondern um eine dem Betreuten nahestehende Person handelt, für sich genommen noch keine Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft, die den in Nr. 206 ZE B-1300/46 genannten Institutionen gleichkommt. Der Betreuer ist nur für einen zugleich mit seiner Bestellung festgelegten, sachlich umschriebenen und begrenzten Aufgabenkreis berufen (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB ). In diesem Aufgabenkreis steht - wie dies auch in der durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580 ) um das Adjektiv ergänzten Titelüberschrift vor § 1896 BGB zum Ausdruck kommt - die "<U>rechtliche</U> Betreuung" im Vordergrund (siehe auch §§ 1902 und 1903 BGB ). Auch wenn im Bereich der Gesundheitsfürsorge neben Rechtsakten auch einzelne faktische Fürsorgehandlungen erforderlich werden können (vgl. Schneider, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Aufl. 2020, § 1896 Rn. 84), folgt aus der Bestellung zum Betreuer nicht, dass die betroffene Person vom Soldaten "tatsächlich betreut und gepflegt" wird (Nr. 204 Buchst. a Satz 2 ZE B-1300/46) oder tatsächlich zu betreuen und zu pflegen wäre. Dieser <U>tatsächliche</U>, orts- und zeitgebundene Einsatz - den im Falle der Lebensgefährtin des Antragstellers offenbar im Wesentlichen deren Mutter erbringt - ist jedoch Voraussetzung für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes und eines möglichen Anspruchs auf heimat- oder wohnsitznahe Verwendung.

b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung auf einen Dienstposten bei der ... in A. ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel von Nr. 207 Satz 1 ZE B-1300/46, wonach Soldaten versetzt werden können, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zuzurechnen sind, und die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.

Unter dieser Rubrik können und müssen auch dienstlich bedingte erhebliche Belastungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden. Dass hier durch die Betreuungsbedürftigkeit der Lebensgefährtin eine erhebliche Belastung vorliegt, hat das Bundesamt für das Personalmanagement in seine Ermessensbetätigung eingestellt und ausreichend gewürdigt. Ermessensfehler liegen nicht vor. Insbesondere mussten mangels ausreichender Mitwirkung nicht verifizierbare Aussagen zum Krankheitsbild der Lebensgefährtin nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 14). Zu Lasten des Antragstellers konnte ferner berücksichtigt werden, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin bei Erlass des Bescheids nicht bestanden hat und dass bei seiner Abwesenheit weiterhin eine Unterstützung der Lebensgefährtin durch deren Mutter gewährleistet ist.

Die Einschätzung des Bundesamts für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung, dass die Wegversetzung des Antragstellers mit dienstlichen Belangen nicht vereinbar sei, weil der Besetzungsgrad für Offiziersdienstposten in der Besoldungsgruppe des Antragstellers beim ... lediglich 68 % betrage, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn unterliegt es ferner, den Antragsteller - seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe entsprechend - beim ... einzusetzen, auch wenn er dort nicht an Einsätzen oder Übungen teilnimmt; die Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes unterliegt einem grundsätzlich weiten organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen, dessen Grenzen hier nicht überschritten sind. Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass das Bundesministerium der Verteidigung berücksichtigt hat, dass sich die Fahrzeit zwischen Wohnort und Dienststelle im Falle einer Versetzung des Antragstellers von C. an die ... nur um wenige Minuten verkürzen würde, so dass sich auch in den Fällen unaufschiebbarer Betreuergeschäfte während der Dienstzeit, die zugleich die Rückkehr des Antragstellers zu seiner Wohnung erfordern, nur ein geringer Vorteil ergäbe.