BFH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen II B 100/15
Erbschaftsteuerliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird. 2. NV: Die unterschiedliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern andererseits verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG zusteht (BVerfG - 1 BvR 107/83 - 01.06.1983; BVerfG - 1 BvR 171/89 - 15.11.1989; BVerfG - 2 BvR 592/90 - 15.05.1990; BFH - II B 77/81 - 27.10.1982).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) zuzulassen.
a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469 ; vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386 , Rz 3, und vom 16. September 2014 II B 52/14, BFH/NV 2015, 240 , Rz 4). Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372 , Rz 6).
b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften einerseits und Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften andererseits im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) gegen das Grundgesetz ( GG ), gegen Europäisches Vertragsrecht oder gegen internationales Recht verstößt, ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
aa) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG zusteht (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 1. Juni 1983 1 BvR 107/83, BStBl II 1984, 172 ; vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl II 1990, 103 ; vom 15. Mai 1990 2 BvR 592/90, BStBl II 1990, 764 ; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1982 II B 77/81, BFHE 137, 76 , BStBl II 1983, 114 ).
Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht unter diese Verfassungsvorschrift fallen (BFH-Beschluss in BFHE 137, 76 , BStBl II 1983, 114 , m.w.N.).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ( LPartG ) einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits. Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner (BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400 ). Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2013 II R 65/11, BFHE 240, 404 , BStBl II 2013, 633 , m.w.N.). Während Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches —BGB—) und Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 2 LPartG ), gibt es zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine vergleichbare Verpflichtung. Anders als Ehegatten (§§ 1360 bis 1361 , §§ 1569 bis 1586b BGB ), Lebenspartner (§§ 5 , 12 und 16 LPartG ) und Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB ) sind sie einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 404 , BStBl II 2013, 633 , zu Lebensgemeinschaften unter Geschwistern).
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können auch nicht unter Hinweis auf Art. 1 , Art. 4 , Art. 14 , Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern verlangen. Die allgemeine Handlungsfreiheit und die Persönlichkeitsfreiheit werden durch die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften nicht berührt. Sie sind —wie ausgeführt— lediglich Folge der freien Entscheidung der Lebenspartner, ob sie ihrer Partnerschaft den rechtlichen Rahmen einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geben wollen. Sie wirken jedoch nicht unmittelbar auf diese persönliche Entscheidung ein.
bb) Die unterschiedliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern andererseits verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, zwar um Kapitalverkehr i.S. von Art. 63 AEUV (EuGH-Urteil Halley vom 15. September 2011 C–132/10, EU:C:2011:586, Rz 19). Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, stellt eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (EuGH-Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C–123/15, EU:C:2016:496, Rz 19).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die nationalen Regelungen differenzieren nicht nach dem grenzüberschreitenden Bezug. Die höhere Besteuerung der Klägerin beruht nicht auf dem Umstand, dass ein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs aus dem Miteigentumsanteil an dem Haus in Frankreich besteht, sondern darauf, dass sie mit dem Erblasser nicht verheiratet war und infolgedessen die für Ehegatten vorgesehenen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG nicht gewährt werden können.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft in Frankreich mit weitergehenden Verpflichtungen als in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verbunden ist, weil die unterschiedlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer —wie dargelegt— in der unterschiedlichen Rechtslage für nichteheliche Lebensgemeinschaften einerseits und Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften andererseits in Deutschland begründet sind.
cc) Ebenfalls bereits entschieden ist die Frage, ob sich die Klägerin wegen der Ungleichbehandlung auf eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) berufen kann. Die EUGrdRCh gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 nämlich nur für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402 , BStBl II 2013, 746 , Rz 27, m.w.N.). Da es sich beim Erbschaftsteuerrecht nicht um Unionsrecht, sondern um rein nationales Recht handelt, scheidet eine Anwendung der EUGrdRCh aus.
dd) Schließlich ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern einerseits und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft andererseits nicht gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) und das Recht auf Eigentum (Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK ) wegen drohender hoher Erbschaftsbesteuerung verstößt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 2008 13378/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1606).
c) Die Revision ist auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741 , Rz 17, und vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61 , Rz 7, jeweils m.w.N.). An diesem Allgemeininteresse fehlt es, denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind —wie ausgeführt— bereits geklärt.
2. Mit der Rüge, der Schuldenabzug sei wie beantragt vorzunehmen, macht die Klägerin keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend. Damit wendet sie sich gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708 , Rz 21, m.w.N.).
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler mit Erfolg geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 708 , Rz 21, m.w.N.).
Das Vorliegen eines solchen schwerwiegenden Fehlers im genannten Sinn hat die Klägerin mit dem Hinweis auf den vom FG angeblich zu Unrecht versagten Schuldenabzug nicht dargelegt. Die Entscheidung, den Schuldenabzug nicht zuzulassen, beruht auf der Einschätzung des FG, dass im Zeitpunkt des Todes keine Verbindlichkeit des Erblassers in entsprechender Höhe bestand, und —wenn doch— diese ihn zumindest nicht wirtschaftlich belastet habe. Selbst wenn dies im Ergebnis unzutreffend wäre, läge darin kein erheblicher Rechtsfehler im vorgenannten Sinn.
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
a) Mit der Rüge, das FG habe den Sachverhalt im Hinblick auf den Billigkeitsantrag weiter aufklären müssen, macht die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Insbesondere fehlt es an Ausführungen zu der Frage, warum sie das Recht, das Unterlassen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu rügen, nicht durch das Unterlassen einer diesbezüglichen Rüge in der mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verloren habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181 , Rz 11, und in BFH/NV 2014, 708 , Rz 11, jeweils m.w.N.). Die Klägerin war als Rechtsanwältin entsprechend sachkundig.
b) Die in der vorstehenden Aufklärungsrüge sinngemäß enthaltene Rüge, das FG habe den Antrag der Klägerin auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung ) übergangen, begründet ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Denn das Übergehen eines Sachantrags kann nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils und nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578 , Rz 20, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass sie den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vor dem FG überhaupt gestellt hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung hat die Klägerin nur beantragt, die Steuerfestsetzung aufzuheben. Diesen Antrag hat das FG im Tatbestand seines Urteils zutreffend wiedergegeben und darüber entschieden. Der von der Klägerin genannte (Hilfs–)Antrag ist demgegenüber vom FG nicht aufgenommen worden.
c) Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. November 2015 an das FG als Antrag auf Urteilsergänzung (§ 109 FGO ) auszulegen sind. Darüber entscheidet das FG in eigener Zuständigkeit ggf. durch Ergänzungsurteil (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 109 Rz 8). Nur wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 105/02, BFH/NV 2004, 178 ). Dies ist hier nicht der Fall, denn das Urteil ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen.
4. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 weitere Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht hat, sind diese nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden; maßgebend ist vielmehr der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2013 V B 67/12, BFH/NV 2014, 578 , Rz 8, und vom 11. Januar 2016 X B 153/14, BFH/NV 2016, 928 , Rz 17, m.w.N.).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .
6. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.