BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen IX ZR 177/13
Beweispflichtigkeit eines Strafverteidigers bei der Darlegung von Ansprüchen aus einer Zeitvergütung
Tenor
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 107.730,97 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Bedarf zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Diese Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., S. 205 ff; D. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 951). Der von der Beschwerde herangezogene Maßstab hinsichtlich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 32 ff) ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater nicht übertragen werden.
Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.