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VG Freiburg - Entscheidung vom 25.03.2013

6 K 578/11

Normen:
NamensÄndG § 3 Abs. 1
NamenÄndVwV Nr. 36
BGB § 1355
EGBGB Art. 10 Abs. 1
EGBGB Art. 5 Abs. 1
EGBGB Art. 47

Fundstellen:
FamRZ 2013, 1520
ZAR 2013, 28

Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers 'Fxxxx. da Sxxx.' in 'da [...]
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