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BGH - Entscheidung vom 07.08.2013

XII ZB 211/13

Normen:
VersAusglG §§ 10 Abs. 2, 18
VersAusglG § 3 Abs. 1
VersAusglG § 18 Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2013, 351
FamRZ 2013, 1636
FuR 2014, 34
MDR 2013, 1224
NJW-RR 2013, 1409
NZS 2014, 68

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 211/13

DRsp Nr. 2013/20107

Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2 , 18 Abs. 1 VersAusglG .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Vers.-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29. Februar 2012, übertragen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 5.040 €

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1 ; VersAusglG § 18 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Auf den am 15. März 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 17. Dezember 2004 geschlossene Ehe des Antragsgegners (Ehemann) und der Antragsstellerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.041,71 € erworben. Der Ehemann hat Anrechte aus einem städtischen Beamtenverhältnis mit einem Ehezeitanteil von monatlich 318,06 € und einem Ausgleichswert von 159,03 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 36.815,93 €. Das Familiengericht hat das vom Ehemann erworbene Anrecht intern geteilt und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit unterbleibe.

Auf die Beschwerde des kommunalen Versorgungsträgers hat das Oberlandesgericht das bei diesem bestehende Anrecht extern geteilt. Die Beschwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch des von der Ehefrau erworbenen Anrechts begehrt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht sei mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.041,71 € geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 , 3 VersAusglG und deshalb nicht auszugleichen. Die (vorrangig zu prüfende) Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG komme nicht zur Anwendung, da es sich bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits nicht um gleichartige Anrechte handle.

Besondere Gründe, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts entgegen der Vorgabe des § 18 Abs. 2 VersAusglG erforderten, lägen nicht vor. Insbesondere entfalle der mit der Teilung verbundene Verwaltungsaufwand nicht deswegen, weil der Ehemann über ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verfüge und zwischen dieser und der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Verrechnungsvereinbarung bestehe.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit anhand der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG und nicht anhand derjenigen des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist.

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Stehen sich jedoch gleichartige Anrechte gegenüber, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG , der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.). Beiderseitige Anrechte gleicher Art soll das Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG (nur) dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Das Absehen vom Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts setzt somit voraus, dass dieses nicht gleichartig ist mit dem Anrecht des Ehemanns.

Ob Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als gleichartig mit solchen aus der Beamtenversorgung anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Nach überwiegender Literaturauffassung liegt in solchen Fällen trotz unterschiedlicher Finanzierungsarten Gleichartigkeit vor (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht § 18 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630; Bergner FamFR 2010, 221, 222 und NJW 2010, 3269, 3270; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4; Friederici Praxis des Versorgungsausgleichs § 18 VersAusglG Rn. 5; FA-FamR/ Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kapitel 7 Rn. 179; Götsche FamRB 2010, 344, 345; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Zur Begründung wird auf eine vergleichbare Wertentwicklung beider Anrechte sowie darauf hingewiesen, dass sich die Vorschriften über die Kapitalwertermittlung für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen (§ 47 Abs. 3 VersAusglG ). Auch wird zur Begründung der Gleichartigkeit angeführt, dass der Ausgleichswert einer extern auszugleichenden Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630).

bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu behandeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvoraussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Versorgungshöhe von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien (OLG Celle FamRZ 2012, 1058 ; [...]PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zweifelnd auch Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2).

cc) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.

Was unter "Anrechten gleicher Art" zu verstehen ist, ist im Versorgungsausgleichsgesetz nicht geregelt. Der Begriff wird an zwei Stellen verwendet, nämlich in § 18 Abs. 1 VersAusglG und in § 10 Abs. 2 VersAusglG . Die geltende Fassung des § 18 VersAusglG geht auf die Beschlussempfehlung des Bundestags-Rechtsausschusses zurück (BT-Drucks. 16/11903 S. 54 f.). Dort wird wegen des Begriffs "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verwiesen. Darin wird der Begriff "Anrechte gleicher Art" dahin erläutert, es handele sich um Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprächen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führe wie ein Hinundher-Ausgleich. Eine Wertidentität sei nicht erforderlich, ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen; BT-Drucks. 16/10144 S. 55).

Nach diesen Kriterien sind die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus Beamtenversorgung nicht gleicher Art. Sie unterscheiden sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung.

(1) Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wird im Wesentlichen durch Beitragsleistung erdient und durch Berücksichtigungsund Anrechnungszeiten ergänzt. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch ein Umlagesystem, ergänzt durch Zuschüsse des Bundes (vgl. § 153 SGB VI ). Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257 , 289 ff. = FamRZ 1980, 326 , 331 f.).

Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in den Jahren 1957 bis 1978 in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Rentenformel Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwickelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinkommen der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dynamisch. Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen insgesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. BVerfGK 11, 465, 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.).

Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (BVerfGK 11, 465, 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50). Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung aber anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfGK 11, 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN). Die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272 , 309), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten. Zudem folge aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (BVerfGK 11, 465, 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58).

Die Invalidiätsabsicherung wird in Form einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente gewährt. Die volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI ). Eine Teilerwerbsminderungsrente kann der Versicherte beanspruchen, wenn er nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 SGB VI ). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch die vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI ). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI ). Sowohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente setzen weiter voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ).

(2) Demgegenüber beruht die Beamtenversorgung auf Art. 33 Abs. 5 GG und den daraus folgenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen des Berufsbeamtentums. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt grundsätzlich anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfG DVBl 2005, 1441 , 1444 mwN). Die Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 , 323 f. und 332 f.). Die amtsangemessene Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalts durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass der Beamte über ein Einkommen verfügen muss, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard ermöglicht (BVerfGE 119, 247 , 269 mwN). Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfGE 117, 330 , 352).

Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 , 1447). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 , 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235).

Bei alledem bleibt der Bezug einer Beamtenversorgung anders als der Bezug einer in der allgemeinen Rentenversicherung erdienten oder im Wege des Versorgungsausgleichs dorthin übertragenen Versorgung an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ein Ruhestandsbeamter verliert nämlich seine Rechte als Ruhestandsbeamter unter anderem dann, wenn er wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BeamtVG ) oder wenn er entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 BBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt (§ 60 BeamtVG ).

Abweichungen ergeben sich auch bei den Leistungsvoraussetzungen der Invaliditätsversorgung. So setzt die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstraktfunktionellen Sinn (BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG muss sich die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG ) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG ; BVerwG RiA 2012, 165, 166).

Schließlich erhält der Beamte als Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips ein besonderes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist (§§ 36 f. BeamtVG ).

(3) Zu alledem kommt hinzu, dass Versorgungsemfänger der Beamtenversorgung beihilfeberechtigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV ), während der Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ).

(4) Diese gesamten strukturellen Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass eine Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung nicht angenommen werden kann.

Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber nicht von der Gleichartigkeit dieser Anrechte ausgegangen ist. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, den Ausgleich von Anrechten gleicher Art nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. Das hat der Gesetzgeber für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, durch § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG angeordnet. Bei Anrechten, für die verschiedene Versorgungsträger zuständig sind, hat der Gesetzgeber die Verrechnung in Höhe des Wertunterschieds vorgesehen, wenn Vereinbarungen zwischen den Versorgungsträgern eine Verrechnung vorsehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ). Dabei hat es der Gesetzgeber als ausdrücklich wünschenswert erachtet, dass Versorgungsträger nach Einführung der obligatorischen internen Teilung solche Abkommen schließen (BT-Drucks. 16/10144 S. 54). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, hat er in § 120 f Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass alle bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten, und damit die Verrechnung auch ohne Vereinbarung der Versorgungsträger angeordnet. Hätte der Gesetzgeber auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung als mit denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig angesehen, so hätte es der in § 10 Abs. 2 VersAusglG angelegten Systematik entsprochen, auch hierfür eine gesetzliche Verrechnungsanordnung zu treffen, wenigstens in Bezug auf die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegenden Bundesbeamten. Das Sozialgesetzbuch und das Bundesversorgungsteilungsgesetz enthalten jedoch keine dahin gehenden Regelungen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Versorgungsarten wegen ihrer strukturellen Unterschiede nicht als von gleicher Art und deshalb nicht als verrechenbar angesehen hat. Gilt dies bereits für Bundesbeamte, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, können ebenso und erst recht nicht die wie hier nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechte als gleichartig mit gesetzlichen Rentenanwartschaften angesehen werden.

Das führt dazu, dass vom Ausgleich einander gegenüberstehender Anrechte aus der Beamtenversorgung und solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG , sondern nur nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen werden kann.

(5) Die Argumente der Gegenauffassung überzeugen nicht. Die in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Bestimmungen bieten kein tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von Anrechten der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 16 VersAusglG trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bundesgesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechten anzuordnen. Der Bundesgesetzgeber hat deswegen bezüglich dieser Anrechte eine externe Teilung ermöglicht, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB ) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne Teilung auf Akzeptanz stoßen würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 59 f.). Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058 , 1060).

§ 47 Abs. 3 VersAusglG bestimmt zwar, dass der korrespondierende Kapitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beamtenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann und ein "Einkaufspreis" (auf den bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts abgestellt werden soll, BT-Drucks. 16/10144 S. 84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen "durchaus vergleichbar" seien und "Wertsowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen" würden (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dabei dient die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster Linie dazu, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deutlich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Vermögenswerten auch als Basis für Vereinbarungen zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus Härtegründen nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist, zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ), benötigt. Korrespondierende Kapitalwerte sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der Anrechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 VersAusglG ). Wie das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2012, 1058 , 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.

b) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts abgesehen hat.

Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar erkannt, dass Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz ein Spannungsverhältnis besteht. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 21).

Gesetzesziel der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die interne Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts verursache deshalb einen besonderen Verwaltungsaufwand, weil zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keine Verrechnungsvereinbarung bestehe.

Dabei hat das Oberlandesgericht übersehen, dass verschiedenartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung auf einem einheitlichen Versicherungskonto geführt werden. Insbesondere können auf einem von der Knappschaft geführten Versicherungskonto neben knappschaftlichen Entgeltpunkten auch Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sein (s. Ruland FamRZ 2013, 169). Die Umbuchung von Entgeltpunkten der Ehefrau auf das vorhandene knappschaftliche Versicherungskonto des Ehemanns begründet daher weder einen besonderen Verwaltungsaufwand noch führt sie zu einer Splitterversorgung, da sich die verschiedenartigen Entgeltpunkte im Leistungsfall zu einer Gesamtrente vereinigen. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger ist im Wege des Hin-und-her-Ausgleichs über die Teilung beider Anrechte zu entscheiden.

Vorinstanz: AG Itzehoe, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 34/12
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 154/12
Fundstellen
FamRB 2013, 351
FamRZ 2013, 1636
FuR 2014, 34
MDR 2013, 1224
NJW-RR 2013, 1409
NZS 2014, 68