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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 14.08.2001

10 UF 133/01

Normen:
ZPO § 652 § 659 § 646 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2002, 1263

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO aufzufassen. Sie ist jedoch unzulässig. Denn der Antragsteller ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert. [...]
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