Streit um die angemessenen Kosten einer Heimunterbringung beim Elternunterhalt
Der BGH hat in diesem Urteil zum Elternunterhalt entschieden, welche Heimkosten angemessen sind und in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige sein Vermögen verwerten muss, wenn er selbst bereits Rentner ist.
Bereits bezifferter Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann nicht rückwirkend erhöht werden
Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch beziffert, nachdem er von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gem. § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen. Auch eine rückwirkende Erweiterung um Altersvorsorgeunterhalt scheidet aus.
Elternunternhalt: Erwachsene Tochter bezahlt den Heimaufenthalt der Mutter
Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, muss sich an den Heimkosten der Mutter beteiligen.
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte 2013
Die Oberlandesgerichte haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2013) bekannt gegeben.
Ersatzhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden.
Gesetzliche Korrektur des Ehegattenunterhalts beschlossen
Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens erleichtert nicht nur die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU, mit dem Gesetzentwurf werden gleichzeitig die Regelungen zum Ehegattenunterhalt nachjustiert.
Düsseldorfer Tabelle 2013
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2013 geändert werden. Sie können die neue Tabelle bereits jetzt als pdf-Dokument herunterladen.
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsforderungen auch ohne Verzug des Unterhaltspflichtigen
Betreuungsunterhalt kann gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden.
BVerfG zur Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts
Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines Selbstbehalts nicht aus, um seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind in vollem Umfang zu erfüllen, können ihm grundsätzlich fiktiv die Einkünfte zugerechnet werden, die er erzielen könnte, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben würde.
Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil
Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b BGB dar.