Unwirksame Patientenverfügung bezüglich einer Zwangsbehandlung
Darum geht es
In dem Verfahren war von einer Gemeinde für eine psychisch kranke Person die zwangsweise gerichtliche Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine Zwangsmedikation nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke beantragt worden.
Die Gemeinde verwies darauf, dass die betroffene Person sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten gegenüber Dritten zeige. Dem könne nur durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine medikamentöse Behandlung begegnet werden.
Zudem sei die betroffene Person aufgrund einer potentiell lebensbedrohlichen körperlichen Erkrankung auf die Einnahme weiterer Medikamente angewiesen. Die betroffene Person verweigere jedoch jede Behandlung, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung die Lage nicht erfassen könne.
Das zuständige Amtsgericht Osnabrück gab dem Antrag der Gemeinde statt und ordnete für die betroffene Person die zwangsweise Unterbringung und Gabe der verschriebenen Medikamente an. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die anderenfalls drohenden Gefahren für die betroffene Person selbst und für Dritte.
Gegen diese Anordnungen des Amtsgerichts wandte die betroffene Person sich mit der Beschwerde zum Landgericht Osnabrück. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit einer „Patientenverfügung“ der betroffenen Person.
In dieser hieß es u.a., die betroffene Person lehne „jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen“ ab. Außerdem sei die „Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.“ Diese Verfügung beruhte auf einer im Internet abrufbaren Vorlage, die dort unter dem Slogan „Für Freiheit, gegen Zwang“ angeboten wird.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Osnabrück wies die Beschwerde trotz der bestehenden Patientenverfügung zurück. Die Patientenverfügung stehe der Anordnung der Unterbringung und der zwangsweisen Medikation in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen.
Mit Blick auf die drohende Eigengefährdung der betroffenen Person durch die körperliche Erkrankung sah die Kammer die Verfügung erst gar nicht als berührt an. Die das Muster der konkreten Patientenverfügung bereitstellende Webseite richte sich offenkundig in politischer Weise gegen bestimmte Formen der psychiatrischen Behandlung. Das sei im konkreten Einzelfall bei der Auslegung der Verfügung zu berücksichtigen.
Es sei insoweit davon auszugehen, dass auch der konkrete Patient/die konkrete Patientin, die die Verfügung nutze, sich damit alleine gegen psychiatrische Zwangsbehandlungen schützen wolle, nicht aber gegen die Behandlung körperlicher Beschwerden.
Deren zwangsweise Behandlung könne daher ungeachtet der Patientenverfügung zum Schutz der betroffenen Person bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden, insbesondere also, wenn die betroffene Person selbst die zwingende Notwendigkeit einer Behandlung nicht mehr erkennen könne.
Die Kammer kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfügung auch nicht der zwangsweisen Unterbringung und Medikamentenbehandlung wegen der psychischen Erkrankung entgegenstehe.
Sowohl im BGB als auch im Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke sei generell festgelegt, dass eine Patientenverfügung von Ärzten und staatlichen Stellen zu beachten seien.
Dies entspreche dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre aber ebenso, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen seine Grenze in den Rechten Dritter finde.
Eine Patientenverfügung könne daher eine zwangsweise Behandlung dann nicht verhindern, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit, d.h. anderer Bürgerinnen und Bürger, diene.
Stelle jemand aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr für Dritte dar, müsse das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, notfalls eine Behandlung mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen zu können, sich gegen das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durchsetzen. Diese Voraussetzungen sah die Kammer im konkreten Fall als gegeben an.
Darüber hinaus sei zu bedenken, dass die zwangsweise medikamentöse Behandlung samt Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in einem Fall wie dem vorliegenden dazu diene, den Zustand der betroffenen Person zu verbessern und sie in die Lage zu versetzen, wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Dies diene gerade dazu, die zum Schutz der Allgemeinheit nötige Unterbringung möglichst kurz zu halten.
Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist nicht rechtskräftig. Die zuständige Kammer hat bezüglich der Frage, ob eine Patientenverfügung der Anordnung einer Zwangsbehandlung aufgrund einer drohenden Gefährdung Dritter entgegenstehen kann, die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Kammer hat dies damit begründet, dass der Gesetzeswortlaut in Niedersachsen - wie in anderen Bundesländern - in dieser Frage nicht eindeutig sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe sich mit dieser Frage in seiner Rechtsprechung zur Zwangsmedikation nicht befassen müssen.
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage sei deshalb eine bisher noch nicht erfolgte höchstrichterliche Klärung geboten.