Zwar kennt das geltende Recht nach der Systemumstellung (→ Systemwechsel) keinen Gesamtausgleich mehr und muss deshalb die in ihrem wirtschaftlichen Wert höchst unterschiedlichen Versorgungen auch nicht mehr mit fragwürdigen Rechenmethoden auf vergleichbare Werte umrechnen (Umrechnung (Dynamisierung von Versorgungsanrechten (→ Umrechnung (Dynamisierung) von Anwartschaften)). Damit ist das Bedürfnis nach einer vergleichenden Gesamtschau aller in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte aber nicht völlig entfallen. Das VersAusglG erkennt dieses Bedürfnis vor allem in drei Fällen an: zum Abschluss von die Scheidungsfolgen möglichst umfassend und gerecht regelnden → Vereinbarungen nach §§ 6–8 VersAusglG, zur Umsetzung der → Härteklausel des § 27 VersAusglG und zur Anwendung der → Geringfügigkeitsklausel des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Hier bedarf es vor allem deshalb nach wie vor einer Hilfsgröße, weil die Bezugsgrößen, in denen die [...]