Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich gem. § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (siehe auch das Stichwort „Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)“). Zum Erhalt des ehelichen Lebensstandards ist daher grundsätzlich auch ein geringer Unterhaltsanspruch auszugleichen. Unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) ist im Einzelfall aber auch auf die Eigeneinkünfte und das Vermögen des Berechtigten abzustellen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte über ausreichende Einkünfte, kann davon ausgegangen werden, dass er zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht des Ausgleichs eines geringen Einkommensunterschieds bedarf (MünchKomm-BGB/Maurer, § 1577 Rdnr. 5). Ab wann ein rechnerischer Unterhaltsbedarf so gering ist, dass er nicht mehr auszugleichen ist, sollte deshalb von den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall und nicht von einem konkreten Betrag abhängig [...]