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Das FamFG sieht eine Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte auf verschiedene Verfahrensgegenstände vor, die vorher anderen Gerichten zugewiesen waren. Damit wird die langjährige Forderung nach dem großen Familiengericht erfüllt. Zu den Verfahrensgegenständen, die nun in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen, gehören unter anderem alle Gewaltschutzsachen. Aus dem Zuständigkeitsbereich der aufgelösten Vormundschaftsgerichte werden insbesondere die Verfahren betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft für Minderjährige und Adoptionssachen den Familiengerichten übertragen. Eine bedeutende Zuständigkeitserweiterung ist zudem die Schaffung der Zuständigkeit für „sonstige Familiensachen“ (§§ 111 Nr. 10, 266 FamFG). Unter „sonstige Familiensachen“ fallen nach § 266 FamFG allgemeine Zivilverfahren, die eine besondere Sachnähe zu Regelungsgegenständen des Familienrechts aufweisen. Dabei gilt es zwei Gruppen von „sonstigen Familiensachen“ [...]
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