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Die nachstehend genannten Beispiele sind nicht abschließend. Es ergeben sich in der Praxis immer neue Fallkonstellationen, die unter § 266 FamFG zu fassen sind. Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Verlöbnisses sind zum einen die in §§ 1298, 1299 BGB genannten Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe getätigt werden, z.B. die Kosten einer Verlobungsfeier, sowie Ansprüche auf Rückgabe von Geschenken oder Rückgewähr sonstiger Zuwendungen, ggf. auch von Seiten Dritter. Weitere Beispiele sind: die Rückforderung eines Darlehens (OLG Frankfurt v. 15.05.2019 – 1 UF 14/19, juris), Ansprüche auf Auseinandersetzung gemeinsamer Berechtigungen und Verpflichtungen, also Gesamtgläubigerausgleich (z.B. bei Konten) sowie Gesamtschuldnerausgleich, aber auch Ansprüche anlässlich der Beendigung des Verlöbnisses, wozu neben eventuellen Schadensersatzansprüchen auch die Auseinandersetzungen über einen in der Verlobungszeit angeschafften Pkw [...]
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