Fußgänger geht am für ihn linken Fahrbahnrand
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem am linken Fahrbahnrand gehenden Verkehrsteilnehmer und einem Kfz, so trifft auch hier grundsätzlich den Verkehrsteilnehmer die alleinige Haftung. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein Fußgänger verpflichtet, am linken Fahrbahnrand zu gehen, § 25 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StVO.
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