Sortieren nach
1. Mit Aufhebung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich ergangener Entscheidungen gegenstandslos. Entstandene Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die das Kostenfestsetzungsverfahren zuerst betrieben hat. 2. In Verkehrsunfallsachen sind grundsätzlich keine gesonderten RA-Kosten für verschiedene RAe des Fahrers, Halters und der Versicherung erstattbar, wohl aber eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr.
Anmerkung: von Eicken, AGS 1994, 51 AGS 1994, 50 ZfS 1994, 382 [...]
Dem RA, der einen entgegen seiner Weisung an ihn statt an seinen Mandanten gezahlten Schadenersatz entgegennimmt und an diesen weiterleitet, entsteht die Hebegebühr nur, wenn er mit dessen Einziehung beauftragt war Ein solcher Auftrag kann sich aus dem Inkassoauftrag in der Vollmachtsurkunde ergeben, wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen wird.
Anmerkung: Chemnitz, AGS 1994, 85 AGS 1994, 84 ZfS 1995, 32 [...]
Beantragt der Kläger im Bezirk des späteren Prozeßgerichts ein selbständiges Beweisverfahren und bedient er sich dabei eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht postulationsfähig ist, so ist der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts im insoweit einheitlichen Prozeß (Beweisverfahren gehört zur Instanz (§ 37 Nr. 3 BRAGO)) sind daher nicht erstattungsfähig, auch wenn der auswärtige Anwalt im Beweisverfahren postulationsfähig ist.
AGS 1995, 104 AnwBl 1994, 248 MDR 1994, 629 VersR 1995, 359 [...]
Soll dem Autoverkäufer im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Käufers verboten werden, das Fahrzeug an einen Dritten zu übertragen, so bemißt sich der Streitwert nicht nach dem möglichen Veräußerungsgewinn des Käufers, sondern nach dem Wert des Pkw (einstweilige Verfügung = 1/3).
AGS 1994, 50 AnwBl 1994, 368 JurBüro 1994, 738 MDR 1994, 737 VRS 87, 113 VersR 1995, 75 [...]