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Derjenige, der vorsätzlich trotz Rotlichts einer Fußgängerampel weiterfährt und mit einem Linksabbieger zusammenstößt, kann sich nicht darauf berufen, der Unfallgegner habe nicht auf das Rotlicht der Fußgängerampel vertrauen und nach links Abbiegen dürfen, weil er auch mit einem groben Verkehrsverstoß habe rechnen müssen. Vielmehr tritt bei dieser Verkehrslage die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Vorfahrtberechtigten zurück.
S.a. BGH VersR 1992, 701 zu Rotlicht einer Fußgängerampel. SP 1995, 194 [...]
1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.
S.a. BGH VersR 1985, 78 ; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91. SP 1995, 248 [...]
1. Wenn der VersNehmer bei der Frage im Schadenanzeigeformular des Versicherers 'Welche Personen sind Zeugen des Unfalls auch Insassen und Verwandte?' nur sich selbst eingetragen hat bzw. hat eintragen lassen und nicht auch die weiteren Insassen und - wenn der Fall zahlreiche Merkwürdigkeiten und Ungereimtheiten aufweist, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen. 2. Wenn sich der Versicherer im VersFall der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung von vornherein auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen hat, ist es ihm nicht verwehrt, im Berufungsverfahren eine weitere Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geltend zu machen, falls die bisher eingewandten Obliegenheitsverletzungen nicht oder nicht ohne weitere Beweisaufnahme zur Leistungsfreiheit führen.
A.A. OLG Düsseldorf VersR 1993, 425 SP 1994, 196 VersR 1994, 169 r+s 1994, 88 [...]