»Verkehrsverstöße, die seit Inkrafttreten des neuen Ordnungswidrigkeitenrechts (1968) im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers auch dann unberücksichtigt, wenn sie unter früherem Recht im Strafverfahren geahndet worden sind.«
Vorinstanz: OVG Berlin, Vorinstanz: VG Berlin, BVerwGE 42, 206 [...]
»1. Der durch Art. 1 Nr. 26 BZRÄndG mit Wirkung vom 1. Juni 1976 eingefügte § 50 Abs. 2 BZRG, der das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG für Verfahren auf Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis gelockert hat, ist in Entziehungsverfahren nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist. 2. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG hat bis zu diesem Zeiptunkt uneingeschränkt auch für Verfahren Geltung gehabt, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatten. 3. Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. 4. Die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister beruht nicht wie die des Bundeszentralregisters auf Resozialisierungsgesichtspunkten und dient grundsätzlich nicht der Existenzsicherung, sondern gründet sich auf den Gedanken der Bewährung. Sie bewirkt, auch wenn die Tilgungsregelung bisher und auch derzeit noch nicht voll diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat und trägt, ein Verwertungsverbot für die den getilgten Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte. 5. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ist eine verwaltungsinterne Weisung, die keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Eignung eines Kraftfahrers hat; sie kann lediglich Anhaltspunkte geben.
Vorinstanz: OVG Bremen, Vorinstanz: VG Bremen, BVerwGE 51, 359 [...]
»1. Ein ordnungsmäßiger Aufenthalt im Sinne des Art. 2 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages liegt auch dann vor, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abgelaufen ist, dieser aber rechtzeitig einen noch nicht beschiedenen Verlängerungsantrag gestellt hat. 2. Die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts von mehr als fünf Jahren im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist nicht unterbrochen, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist auf einen erst am Tage nach dem Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag eine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. 3. Die in BVerwGE 55, 8 dargelegten Grundsätze für die Beurteilung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes im Sinne des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages sind auch für die Frage maßgebend, ob im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages der in einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist. 4. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verkehrsdelikt im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Ausweisung einen besonders schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages darstellt, ist bedeutsam, daß bereits die Fahrerlaubnisentziehung einen Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern bietet. 5. Straßenverkehrsrechtliche Trunkenheitsdelikte bilden in der Regel nicht allein wegen des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung einen besonders schweren Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages. 6. Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist auf Entscheidungen über die Verlängerung befristeter
Vorinstanz: II. VGH Mannheim, Vorinstanz: VG Karlsruhe, BVerwGE 64, 13 [...]
»Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindung der Vewaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafrichters über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer durch einen Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden ist.«
Vorinstanz: II. VGH Stuttgart, Vorinstanz: VG Stuttgart, BVerwGE 2, 264 [...]
»1. Die Verwertung psychologischer Tests bei der Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder verkehrsrechtlichen Vorschriften. 2. Zur Stellung des Sachverständigen als Gehilfen des Richters und der Vewaltungsbehörde.«
Vorinstanz: OVG Bremen, Vorinstanz: VG Bremen, BVerwGE 17, 342 [...]
»1. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsges. besteht darin, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. 2. Die Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit infolge charakterlicher Mängel kann nicht auf späteres Wohlverhalten gestützt werden.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: I. LVG Düsseldorf, BVerwGE 11, 334 [...]
»1. Für die Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG sind bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis neue, dem Kläger günstige Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. 2. Die Verwaltungsbehörde ist an die Bejahung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den Strafrichter nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat, als er der Beurteilung des Strafrichters zugrunde lag.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: VG Braunschweig, BVerwGE 14, 39 [...]
»Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Verwaltungsbehörde in der Beurteilung der Eignung zum Kraftfahrzeugführer nach § 4 Abs. 3 StVG nur an das gebunden, was das Strafgericht in seinem schriftlichen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: I. LVG Schleswig, BVerwGE 11, 272 [...]