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OVG Hamburg (3 Bs 214/05) | Datum: 15.12.2005
A. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Unrecht wiederhergestellt. 1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen [...]