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BVerwG (3 B 174.02) | Datum: 23.01.2003
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Die Beschwerde will sinngemäß als rechtsgrundsätzlich geklärt [...]