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1. Das Betteln ist nicht schlechthin und in jeder seiner Erscheinungsformen typischerweise eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Das Betteln stellt - jedenfalls in seiner 'stillen' Erscheinungsform - abstrakt generell keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dar. Mit ihm ist auch keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden. 3. Die Regelung in einer Polizeiverordnung, die das Betteln auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen schlechthin untersagt, ist nichtig.
DVBl 1999, 333 DÖV 1998, 1015 NJW 1999, 2059 NVwZ 1999, 560 ZfS 1998, 406 [...]
Da der Vollzug des von der Europäischen Gemeinschaft gesetzten Rechts in die eigenverantwortliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, können Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs aus den Auswirkungen unterschiedlicher Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, 3821/85, die sich im Rahmen dieser Kompetenzaufteilung halten, keine gemeinschaftsrechtswidrigen Wettbewerbsnachteile herleiten.
DVBl 1999, 57 DÖV 1998, 888 NZV 1998, 479 VRS 95, 316 VerkMitt 1998, 80 ZfS 1998, 318 [...]