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1. Bei einer Verurteilung zur Neubescheidung ist eine Beschwer des Kl dann gegeben, wenn jene Verurteilung entgegen dem ebenfalls auf Neubescheidung gerichteten Klageantrag auf bestimmte Prüfungsgegenstände beschränkt ist. 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Neubescheidungsbegehrens bezüglich einer verkehrsregelnden Anordnung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (entgegen VGH Bad-Württ, Urt. v 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -). 3. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, verkehrsregelnde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zugunsten von Anwohnern einer Bundesstraße mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 30000 Kraftfahrzeugen abzulehnen, ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn deren Grundstück im Kerngebiet liegt, alternative Verkehrsführungen, die eine spürbare Entlastung , für jenes Grundstück versprächen, aufgrund der Örtlichkeit (Fluß- und Kanalüberquerung der Bundesstraße) nicht zur Verfügung stehen und die Straßenverkehrsbehörde auf konkrete Entlastungsbemühungen im Rahmen der Straßenbauplanung sowie der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs verweisen kann. 4. Die Regelungsbereiche des § 45 Abs. 1 S: 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 S. 1 BlmSchG überschneiden sich, soweit es um den Schutz von Menschen aus der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Abgasen geht. Die in der 23. BlmSchV festgesetzten Konzentrationswerte können deshalb auch als Orientierungshilfe bei einer Entscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO herangezogen werden. 5. Auch im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden nicht verpflichtet, vor jedem Gebäude, vor dem relativ hohe Abgasimmissionen zu befürchten sind, konkrete Abgasmessungen vorzunehmen; vielmehr können sie sich auch insoweit des in der 23. BlmSchV vorgesehenen Screening-Verfahrens bedienen.

OVG Münster (25 A 4997/96) | Datum: 02.12.1997

ZfS 1998, 407 [...]

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