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1. Der Versicherer haftet einer türkischen Versicherungsnehmerin für einen im asiatischen Teil der Türkei erlittenen Schaden aus Culpa in contrahendo, wenn sein Agent bei der Beratung über den Abschluß eines Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrags nicht über die geographische Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Europa und außereuropäische Gebiete der EWG belehrt. Diese Beratungspflicht besteht auch dann, wenn bei Antragstellung nicht über eine geplante Fahrt in den asiatischen Teil der Türkei gesprochen wurde, da sich allein aus dem Umstand, daß die Versicherungsnehmer türkische Staatsangehörige ist, die naheliegende Möglichkeit ergab, daß das Fahrzeug auch zu Fahrten in den asiatischen Teil der Türkei benutzt werden könnte. 2. Die Versicherungsnehmerin trifft ein hälftiges Mitverschulden, wenn sie vor einer Fahrt in den asiatischen Teil der Türkei nicht die Versicherungsbedingungen durchliest oder beim Versicherer rückfragt, ob das Fahrzeug auch dort gegen Schäden versichert ist.
NJW 1998, 3359 OLGReport-Frankfurt 1998, 94 VersR 1998, 1103 [...]