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1. Im Haftpflichtprozeß des Geschädigten gegen den Schädiger kann der Haftpflichtversicherer des Schädigers nach erstinstanzlicher Entscheidung dem Verfahren auf Seiten des Schädigers als Streithelfer beitreten und gegen das zu Ungunsten des Schädigers ergangene Urteil Berufung einlegen. 2. Eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Streithilfe bedarf es in Abweichung von § 71 ZPO nicht, wenn weiterer Sachvortrag nicht beabsichtigt ist und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. 3. Bestätigt der als Partei vernommene bekl. Schädiger das die Klageforderung rechtfertigende Vorbringen des geschädigten Kl, so ist dieses Eingeständnis bei Wahrheitswidrigkeit ebenso wie ein entsprechendes prozessuales Geständnis wirkungslos und unbeachtlich, wenn Kl und Bekl zu Lasten des Haftpflichtversicherer des Bekl kollusiv zusammengewirkt haben.
NJW-RR 1998, 606 OLGReport-Düsseldorf 1997, 352 ZfS 1998, 59 [...]