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Bei Feststellungen zur TatzeitÄBlutalkoholkonzentration muß das tatrichterliche Urteil neben der Angabe der Tatzeit auch Angaben zum Trinkende, zum Zeitpunkt der Blutentnahme sowie Angaben dazu, welche Blutalkoholkonzentration für den Entnahmezeitpunkt festgestellt wurde, wurde, enthalten. Ferner sind, falls eine Rückrechnung in Betracht kommt, die hierfür zugrunde gelegten Abbauwerte mitzuteilen.
S.a. BGH VRS 31, 107 ; OLG Düsseldorf VRS 64, 208 . ZfS 1995, 473 [...]