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1. Die Wartepflicht erstreckt sich nur auf sichtbare Vorfahrtberechtigte. Die bloße Möglichkeit, daß auf der bevorrechtigten Straße ein Verkehrsteilnehmer herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfahrtstraße - wie hier - nur ca. 140 m einsehbar ist. 2. Der wartepflichtige Lkw-Fahrer muß sich nicht mit Schrittgeschwindigkeit in die bevorrechtigte Straße hineintasten. Er darf - ohne an der Begrenzungslinie anzuhalten - mit einer Geschwindigkeit von 11 bis 14 km/h in die Vorfahrtstraße einfahren, um so die Räumzeit - kürzeste Zeit für die Überquerung der Straße - zu verringern. 3. Der Fahrzeugführer eines langen oder schwerfälligen Lastzuges muß auf der Vorfahrtstraße einen Warnposten oder eine gleichwertige Warneinrichtung aufstellen, wenn beim Einbiegen aus der untergeordneten Straße an einer besonders unübersichtlichen Stelle die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht ausreichend sicher vermieden werden kann. Diese Warnpflicht entfällt, wenn der Vorfahrtberechtigte durch ein Schild auf die besondere Gefährlichkeit der Kreuzung hingewiesen wird und zudem die Geschwindigkeit durch ein weiteres Schild auf 70 km/h begrenzt ist. 4. Die Betriebsgefahr des wartepflichtigen Lkw tritt zurück, wenn der bevorrechtigte Pkw-Fahrer trotz des Hinweises auf eine gefährliche Kreuzung mit einer erheblich höheren als der Geschwindigkeit auf Sicht fährt und darüber hinaus die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 70% überschreitet.

OLG Hamm (13 U 228/93) | Datum: 11.04.1994

Zu Punkt 1 ebenso OLG Hamm NZV 1994, 277 = SP 1994, 339 . In der dortigen Entscheidung heißt es: '... Die Wartepflicht besteht nur gegenüber dem sichtbaren Verkehr; der Wartepflichtige darf auch grundsätzlich darauf [...]

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