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AG Günzburg (C 550/92) | Datum: 10.03.1994
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.300 DM zu, weil er den Kläger schuldhaft fahrlässig im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Brücke zwischen den [...]