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1. Der erleichterte Beweis für das äußere Bild eines versicherten Kfz-Diebstahls ist in der Regel dann erbracht, wenn feststeht, daß das versicherte Kfz zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. BGH VersR 1993, 571). 2. Es reicht daher aus, daß der Versicherungsnehmer in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar einen äußeren Sachverhalt darlegt und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls schließen läßt. 3. Der Versicherer muß allerdings in angemessener Weise vor Mißbrauch in fingierten Fällen geschützt werden. Deshalb läßt es die Rechtsprechung genügen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht. 4. Derartige Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers begründen und die zum Ausschluß der dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zukommenden Beweiserleichterung führen sind z.B.: - widersprüchliche Angaben zur Anzahl/Verbleib von Originalschlüsseln, - Widersprüchlichkeiten in der Schilderung des Geschehensablaufes nach der Entdeckung des behaupteten Diebstahls.

LG Köln (24 O 37/94) | Datum: 19.09.1994

Nicht rechtskräftig. Zum Thema Kfz-Diebstahl und Beweisfragen wird insbesondere verwiesen auf SP Heft 4/94; zur zeitnahen Kopierung von Ersatzschlüsseln sei etwa hingewiesen auf OLG Hamm SP 1994, 328 und 329; zur [...]

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