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1. Im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis gelten für die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines alkoholauffälligen Kraftfahrers zum Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 25 bzw. 32 km/h grundsätzlich keine geringeren Anforderungen als in bezug auf das Führen sonstiger Kraftfahrzeuge. 2.Zur Bindung der Verkehrsbehörde im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis an strafgerichtliche Eignungsbeurteilungen.
Vorinstanz: VG Stuttgart, VRS 86, 217 VerkMitt 1994, 8 [...]