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Allein die die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 Abs. 1 StVO. Es fehlt an der Feststellung, in welchem seitlichen Abstand der Betroffene an der Fußgängerin vorbeigefahren ist und wie diese auf das Vorbeifahren des Betroffenen reagiert hat, ob sie - wenn sie nicht gar gefährdet worden war - etwa veranlaßt wurde, ihren Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.
DAR 1993, 74 DRsp II(286)252b NJW 1993, 411 NZV 1993, 39 VRS 84, 50 [...]
Gehwege im Sinne des Wege- und Straßenrechts sind alle Straßenteile, die von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt und äußerlich erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Als deutliche Abgrenzung reicht ein unterschiedlicher Bodenbelag aus; das Vorhandensein eines Bordsteins ist nicht erforderlich.
Vgl. BGH VersR 1992, 444 . NJW 1993, 1018 VersR 1993, 1286 [...]