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1. Der Verlust des Versicherungsschutzes tritt nur ein, wenn im Versicherungsschein mit zutreffender Bezifferung und richtiger Kennzeichnung derjenige Betrag ausgewiesen ist, den der Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden muß. 2. Diesen Anforderungen genügt nicht, wenn die Prämie für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung im Versicherungsschein zwar getrennt ausgewiesen sind, dann aber die Erhaltung des Versicherungsschutzes von der Zahlung des Gesamtbetrages abhängig gemacht wird. 3. Die falsche Bezifferung der Erstprämie führt dazu, daß die Zwei-Wochen-Frist nicht in Gang gesetzt wurde, weil die Zahlung der Teilkaskoprämie für die Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist.
s. a. OLG München (10 U 3896/85) VersR 1987, 554. DAR 1992, 29 [...]
Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem elfjährigen Radfahrer auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, jederzeit mit Unbesonnenheiten zu rechnen und praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Erfordert bei 7 bis 8jährigen die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr noch eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, so gilt dies bei älteren Kindern nur dann, wenn beispielsweise unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten vorliegen.
S.a. OLG Stuttgart (1 Ss 548/91) NZV 1992, 196 = VRS 1992, 184. ZfS 1991, 321 [...]