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BGH (I ZR 56/90) | Datum: 06.06.1991
Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von 11.509, 25 DM zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Beförderungsentgelt [...]