Sortieren nach
Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem elfjährigen Radfahrer auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, jederzeit mit Unbesonnenheiten zu rechnen und praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Erfordert bei 7 bis 8jährigen die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr noch eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, so gilt dies bei älteren Kindern nur dann, wenn beispielsweise unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten vorliegen.
S.a. OLG Stuttgart (1 Ss 548/91) NZV 1992, 196 = VRS 1992, 184. ZfS 1991, 321 [...]