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Soweit es sich um das Merkmal des Führens eines Fahrzeuges i.S. des § 315c Abs.1 Nr. 1 StGB handelt, muß eine vom Willen gesteuerte Handlung vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug sich ein kleines Stück fortbewegt, weil der Anlasser betätigt und dabei übersehen wird, daß ein Gang eingelegt ist.
OLG Frankfurt/Main (3 Ss 465/89) | Datum: 23.02.1990
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