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1. Die Aufsichtspflicht des leiblichen Elternteils folgt daraus, daß er Inhaber des Personensorgerechts ist. Den Stiefelternteil trifft die Aufsichtspflicht kraft vertraglicher Übernahme (§ 823 Abs. 2 BGB). Der Abschluß eines entgeltlichen Vertrages ist nicht erforderlich. Bei der Aufnahme des Kindes, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, in die Familie muß sich dieser Ehepartner darauf verlassen können, daß auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird. Die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner ist deshalb stillschweigend ausbedungen. 2. Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 1983, 2821) gebietet die Vielzahl der gerade durch kleinere Kinder verursachten Brände die Anlegung eines strengen Maßstabes an die Aufsichtspflicht. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 823 BGB in erster Linie von den Aufsichtspflichtigen getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als den unbeteiligten Dritten, zumal es in zumutbarer Weise versichert werden kann. Die Aufklärung der zu Beaufsichtigenden über die Gefahren der Verwendung von Streichhölzern oder Feuerzeugen und die Kontrolle über einen etwaigen Gebrauch von Zündmitteln entheben die Aufsichtspflichtigen nicht der Verantwortung dafür, die Möglichkeiten der Besitzerlangung durch die zu Beaufsichtigenden im häuslichen Bereich im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden.

OLG Düsseldorf (22 U 189/90) | Datum: 23.11.1990

Mit der vorstehenden Entscheidung knüpft das OLG Düsseldorf an die strenge Rspr. des BGH (Urt. v. 29.05.1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 ; Urt v. 17.05.1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; Urt v. 10.07.1984 - [...]

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