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1. Die Vorschriften des § 12 StVO über das Halten und Parken sollen in erster Linie den Ablauf des fließenden Verkehrs erleichtern. Sie bezwecken nur in Einzelfällen einen Schutz vor Auffahrunfällen, nämlich nur dann, wenn ein abgestelltes Fahrzeug an einer konkreten Stelle ein schlecht erkennbares Verkehrshindernis darstellen kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Halteverbot lediglich zu dem Zweck angeordnet worden ist, eine flüssigere Zufahrt zu einem Firmengelände zu ermöglichen. 2. An der Kausalität zwischen einem Parkverstoß und einem Unfall fehlt es, wenn dieser durch einen übermüdeten Fahrer, der das gut sichtbar abgestellte Fahrzeug übersehen hat, verursacht wurde.
BayObLGSt 1988, 127 NStE Nr. 14 zu § 222 StGB NZV 1989, 201 OLGSt (n.F.) StGB § 222 Nr. 5 [...]
»1. Das Abstellen von Waren zum Betrachten durch Kunden bis an die Grenze einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche stellt grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. 2. Eine Sondernutzung liegt in der Regel jedoch dann vor, wenn sich zumindest eine Vertragspartei zur Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche aufhält. Diese Sondernutzung ist erlaubnispflichtig, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden, d.h. eine nicht ganz unerhebliche Verschlechterung der Gemeingebrauchsmöglicheit nicht ausgeschlossen werden kann.«
BayObLGSt 1988, 125 BayVBl 1989, 122 NZV 1989, 39 VRS 76, 210 [...]