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»Soll die Identität des Betroffenen mit dem Kraftfahrzeugführer, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ausschließlich anhand eines Radarfotos nachgewiesen werden, so muß der Tatrichter in den Urteilsgründen Angaben über die übereinstimmenden charakteristischen Identifizierungsmerkmale machen.« Ähnlich OLG Frankfurt (Beschluß Ä 2 Ws (B) 307/87 OWiG - v. 19. 1. 88, in DAR 1988 Heft 4 S. 139).
DRsp IV(456)140e NJW 1987, 2884 VRS 73, 138 VerkMitt 1987, 88 [...]
Der Kraftfahrzeugführer, der - um schneller vorwärts zu kommen - am Beginn einer von den Richtungsfahrbahnen der Bundesautobahn durch einen Grünstreifen getrennten Parkplatzstraße die Richtungsfahrbahn verläßt, auf der 'Parkplatzstraße' an den auf der Richtungsfahrbahn in derselben Richtung weiterfahrenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt und sich am Ende der 'Parkplatzstraße' wieder vor diesen Fahrzeugen auf der Richtungsfahrbahn einfädelt, überholt nicht verbotenerweise rechts (§ 5 Abs. 1 StVO). Er verstößt aber gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs, 1 StVO).
DAR 1987, 266 VRS 87, 146 VerkMitt 1987, 61 ZfS 1987, 320 [...]