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1. Der Versicherungsnehmer, der im Versicherungsfall einen ihm bekannten, nur kurz zurückliegenden, erheblichen Unfall verschwiegen hat, kann sich von dem Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 3 AKB nicht mit der Erklärung entlasten, die Frage mißverstanden und nur auf nicht reparierte Vorschäden bezogen zu haben. 2. Das Verschweigen von Vorschäden ist generell geeignet, die Belange des Versicherers zu beeinträchtigen, da Vorschäden für die Höhe des Schadens und damit für die Höhe der Entschädigung erheblich sind. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nach dem Versicherungsfall durch einen Sachverständigen besichtigt worden ist, da derartige Gutachten weder generell noch im konkreten Fall sichere Feststellungen über Vorschäden treffen können.
s. a. OLG Hamm (20 U 96/84) VersR 1985, 957 . r+s 1989, 76 [...]