Sortieren nach
1. Der Versicherungsnehmer muß grundsätzlich seine angeblich fehlende Schuldfähigkeit beweisen (§ 827 S. 1 BGB analog). 2. Es bleibt offen, ob § 827 S. 2 BGB im Rahmen von § 61 VVG anwendbar ist. 3. Bei möglicherweise verminderter Schuldfähigkeit kann u.U. grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. In diesem Fall ist nicht ohne weiteres der Versicherer beweispflichtig. Wenn der Versicherungsnehmer sich darauf beruft, er habe infolge alkohol- bzw. medikamentenbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit die nötige Selbstprüfung, ob er noch fahrtüchtig sei, nicht anstellen können, so ist er und nicht der Versicherer für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit beweispflichtig. 4. Unter Umständen kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit damit begründet werden, daß der Versicherungsnehmer vor Alkoholgenuß bzw. Medikamenteneinnahme keine Vorsorge gegen die spätere Benutzung seines Wagens getroffen hat (hier verneint).
Zu 2. s. a. OLG Hamm (20 U 295/81) VersR 1982, 995 . r+s 1988, 2 [...]