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»Soll die Identität des Betroffenen mit dem Kraftfahrzeugführer, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ausschließlich anhand eines Radarfotos nachgewiesen werden, so muß der Tatrichter in den Urteilsgründen Angaben über die übereinstimmenden charakteristischen Identifizierungsmerkmale machen.« Ähnlich OLG Frankfurt (Beschluß Ä 2 Ws (B) 307/87 OWiG - v. 19. 1. 88, in DAR 1988 Heft 4 S. 139).
DRsp IV(456)140e NJW 1987, 2884 VRS 73, 138 VerkMitt 1987, 88 [...]
1. Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muß dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. 2. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist. 3. Wenn schon eine Nachkontrolle der Blutprobe stattgefunden und diese die Richtigkeit der ersten Blutalkoholbestimmung ergeben hat, kann unter besonderen Umständen ein Beweisantrag auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des Instituts zur Behauptung, die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes seien bei der ersten Blutalkoholkonzentrationsbestimmung nicht beachtet worden, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden.
s. a. BGH (4 StR 343/63) DAR 1964, 22 . NJW 1987, 2096 NStZ 1987, 341 [...]