Ein an der Rückseite einer Zugmaschine angebauter Dreischarpflug (Heckanbaugerät) stellt ein Zubehör zur Zugmaschine dar und muß daher den Anforderungen des § 32 Abs. 2 StVZO entsprechen; § 32 Abs. 2 StVO kommt nicht in Betracht.
So auch BayObLG v. 15.02.1980, VRS 58, 463 . BayObLGSt 1985, 136 VRS 70, 381 [...]
1. Warnblinklicht wird häufig zur Absicherung einer Unfallstelle eingeschaltet. Auf diese Möglichkeit muß sich ein herannahender Fahrzeugführer, der den Grund für die Betätigung des Warnblinklichts nicht erkennen kann, in der Regel einstellen. 2. Steht auf der Standspur einer Autobahn bei Dunkelheit ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, während auf den beiden Fahrstreifen starker Fahrzeugverkehr vorbei- und weiterfließt, so kann einem Kraftfahrer, der sich im Zuge dieses Fahrverkehrs auf dem linken Fahrstreifen nähert, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er hier nicht mit der Möglichkeit der Absicherung einer Unfallstelle rechnet und seine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h beibehält.
BayObLGSt 1985, 97 DAR 1986, 59 NJW-RR 1986, 773 VRS 70, 139 VerkMitt 1986, 13 [...]
Daß nach einer Reifenpanne an einem Kraftwagen ein Reservereifen unzulässiger Größe angebracht wird, bringt die Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht zu Erlöschen, wenn das Fahrzeug auf diese Weise lediglich auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen werden soll.
VRS 69, 465 VerkMitt 1986, 12 ZfS 1985, 255 ZfS 1986, 51 [...]
1. Änderungen der Fahrzeugbeschaffenheit, die lediglich durch Abnutzung oder dergleichen eintreten, führen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. 2. Ein Kraftfahrer, der unterwegs den Schalldämpfereinsatz des Auspufftopfes verliert, darf seine Fahrt zu Ende führen.
VRS 69, 464 VerkMitt 1986, 12 ZfS 1985, 255 ZfS 1986, 51 [...]
1. Das Fahren eines Motorrades auf nur einem Rad ist nicht verboten. 2. Wer ein Motorrad auf nur einem Rad fährt, kann aber gegen § 3 StVO verstoßen, wenn er seine Geschwindigkeit einer durch die besondere Fahrweise eingeschränkten Reaktionsfähigkeit nicht anpaßt.
DAR 1985, 263 NJW 1985, 2841 VRS 69, 146 VerkMitt 1985, 76 [...]
1. Der im Ausland liegende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (hier: Verkehrsunfall in Jugoslawien), der auch für den Direktanspruch des Geschädigten begründet ist, bleibt bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts unberücksichtigt. 2. Für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland gilt deutsches Recht jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter zur Zeit des Unfalls deutsche Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - bei Handelsgesellschaften ihren Sitz - im Inland haben.
So auch BayObLG v. 18.09.1984, NJW 1985, 570 = ZfS 1985, 134. VersR 1986, 299 [...]