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BGH (VI ZR 126/84) | Datum: 18.06.1985
Der erheblich beschädigte Pkw des Kl. hatte einen Wiederbeschaffungswert von 19.400,- DM, die Reparatur hätte 14.025,23 DM gekostet. Der Kl. gab das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens für 10.250,- DM in Zahlung. [...]