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Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerderechtszug durch den Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes in das Strafverfahren übergeleitet werden. In diesem Falle ist die 'Rechtsbeschwerde' als Berufung zu behandeln und die Sache an das Berufungsgericht abzugeben, wenn nicht der Beschwerdeführer die (Sprung-) Revision wählt. Das Verbot der Schlechterstellung ist zu beachten.
Vgl. auch OLG Hamburg v. 30.10.1985, MDR 1986, 258 = ZfS 1986, 93. r+s 1986, 77 [...]
Auch nicht in das Verkehrszentralregister einzutragende Bußgeldentscheidungen unter 80,- DM Geldbuße und gebührenpflichtige Verwarnungen dürfen bei der Bußgeldbemessung verwertet werden, falls eine auffällige Häufung solcher Vorwarnungen und bei unterstellter Eintragungspflicht keine Tilgungsreife vorliegt.
aber nur über 40,- DM nach KG (3 Ws (B) 306 76) VRS 52, 305 VRS 1987, 392 ZfS 1987, 381 [...]