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1. Eine Obliegenheitsverletzung begeht, wer einen größeren Unfallschaden in der Schadensanzeige verschweigt (hier: 6000,00 DM Reparaturkosten und 30,00 DM Wertminderung). 2. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Kaskoversicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Kaskoversicherers in ernster Weise zu gefährden.
Zu 2. BGH v. 07.12.1983, VersR 1984, 228 . VersR 1985, 30 ZfS 1985, 90 [...]