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1. Bei der geöffneten Tankstelle ist der Raum zwischen den Zapfsäulen der öffentlichen Verkehrsfläche zuzurechnen. 2. Ein Regelfall i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG liegt nicht vor, wenn der Verstoß gegen § 24a StVG nicht geeignet ist, eine Gefährdung anderer herbeizuführen (hier: Umsetzen eines Pkws um wenige Meter zur Nachtzeit auf einem Tankstellengelände).
Vgl. hierzu auch AG Bonn ZfS 1980, 127 = DAR 1980, 52 VRS 59, 282 ZfS 1981, 323 [...]