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Gericht

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»1. Werden erkennende Richter und außerdem ein Richter abgelehnt, der zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen sie berufen wäre, so ist über das Ablehnungsgesuch gegen ihn vorab zu entscheiden und, wenn es für unbegründet erachtet wird, mit ihm die Kammer zu bilden, die dann über die Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter zu beschließen hat. 2. Ein Richter ist nicht schon deshalb befangen, weil er bereits in einem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befaßt gewesen ist. 3. Der Begriff 'unverzüglich' ist entsprechend dem Sprachgebrauch und dem mit der förmlichen Regelung des Ablehnungsverfahrens verfolgten Zweck eng auszulegen. Bei mehrtägiger Verhandlungspause kann es geboten sein, das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung vor deren Fortsetzung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. 4. Zur Glaubhaftmachung gehört, daß das Gericht durch die beigebrachten Beweismittel in die Lage versetzt wird, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weiter Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden; dazu reicht die bloße Benennung eines Zeugen in der Regel nicht aus. Es genügt, daß dem Gericht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen dargetan wird. 5. Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der Eröffnung des Hauptverfahrens die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist ein Vergehen Gegenstand der Untersuchung, so hat die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob das Verfahren wegen der besonderen Bedeutung der Sache weiterhin vor ihr oder mangels einer solchen Bedeutung vor dem Schöffengericht durchgeführt werden soll. 6. Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen kann, darf der Vorsitzende zurückweisen, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. 7. Ein Bahnpolizeibeamter, der zur Sicherung der Ordnung gegen die weitere Verteilung von Flugblättern auf einem Bahnhofsvorplatz

BGH (4 StR 512/66) | Datum: 10.11.1967

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung in 23 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit übler Nachrede und leichtfertig falscher Anschuldigung, in zwei anderen Fällen in Tateinheit mit Widerstand [...]

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