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BayObLG (BReg 2 Z 47/90) | Datum: 27.09.1990
Die AntrSt. sind Mitglieder von BGB -Gesellschaften und in dieser Eigenschaft Mitinhaber mehrerer Teileigentumseinheiten; die AntrG. sind die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage. Die AntrSt. haben mehrere Beschlüsse [...]