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BayObLG (2Z BR 46/99) | Datum: 17.06.1999
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach § 3 Abs. 4. der in der Teilungserklärung vom 24.10.1984 enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet ein neuer Wohnungseigentümer [...]