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1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114 ZPO prüfen müssen. 3. Dies folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, wonach sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs nicht von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten für die einzelnen Vergleichsgegenstände abhängig gemacht, sondern automatisch an die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die Ehesache geknüpft. Wird das Gericht hier aber nicht in Anspruch genommen, so liegt der von § 23 Abs. 1 Satz 3 in BRAGO vorausgesetzte Grund für eine Kürzung der Vergleichsgebühren nicht vor. 4. Dies gilt auch dann, wenn das, was sich bereits aus § 122 Abs. 3 BRAGO ergibt, auf Antrag noch einmal ausdrücklich bewilligt wird, denn ein solcher rein deklaratorischer Ausspruch setzt keinerlei Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Er erfüllt somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

OLG Rostock (3 WF 118/98) | Datum: 07.08.1998

FamRZ 1999, 387 [...]

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